0431/552266

Umgang mit personbezogenen Daten

Unternehmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen sind durch die Datenschutzgrund-Grundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Ferner kann die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, auch für Unternehmen gelten, die weniger als 20 Beschäftigte haben, deren Kerntätigkeit jedoch in der risikobehafteten Datenverarbeitungen liegt – z.B. die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Als Datenschutzbeauftragter darf intern oder extern nur eine Person benannt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Da interne Datenschutzbeauftragte einen besonderen Schutz genießen, ist es für viele Unternehmen sinnvoller, auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurückzugreifen, der darüber hinaus von dem Expertenteam des Dienstleisters unterstützt wird.

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